Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 59 Betreten der freien Landschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16 · Freier Zugang zum MeeresstrandZitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 – 10 LC 87/14Zitiert von 1
- VG Köln, 03.03.2009 – 14 K 2310/07
- OVG Schleswig, 13.07.2023 – 5 LB 8/22
- VG München, 24.04.2024 – M 19 K 22.5676
- OVG Niedersachsen, 18.01.2023 – 10 ME 119/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 22.12.2025 – VG 14 L 918/24
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 5 S 65/25
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
58 Entscheidungen zu § 59 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/59#abs-1 (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/59#abs-2 (2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.