Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 59 Betreten der freien Landschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/59#abs-1 (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/59#abs-2 (2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 59 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16 · Freier Zugang zum MeeresstrandZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 – 10 LC 87/14Zitiert von 1
- VG Köln, 03.03.2009 – 14 K 2310/07
- OVG Schleswig, 13.07.2023 – 5 LB 8/22
- VG München, 24.04.2024 – M 19 K 22.5676
- OVG Niedersachsen, 18.01.2023 – 10 ME 119/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 22.12.2025 – VG 14 L 918/24
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 5 S 65/25
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.